Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt die Ersatzfreiheitsstrafe; so sieht das § 43 des Strafgesetzbuches vor.
Genau!)
Der Grund, warum wir eine Ersatzfreiheitsstrafe weiterhin brauchen, besteht darin, dass oftmals nur durch den Druck der Ersatzfreiheitsstrafe die Geldstrafe einbringlich ist und vollstreckt werden kann.
Wir wissen aber auch, dass das Strafübel einer Freiheitsstrafe wesentlich höher ist als die jeweilige Geldstrafe. Die Regelung im Gesetz, dass ein Tagessatz an Geldstrafe einem Tag Freiheitsstrafe entspricht, ist nicht mehr das, was Soziologen und Psychologen vor dem Hintergrund der Belastung von Haft annehmen. Deswegen ist es richtig, dass das Verhältnis von Geldstrafe, Tagessätzen, zu Freiheitsstrafe neu justiert wird, und das Verhältnis von 2 : 1 ist sachgerecht.
Allerdings schreiben Sie mit Ihrem Gesetzentwurf gerade keine Rechtsgeschichte, wie es vorhin angeklungen ist, und zwar allein deswegen nicht, weil Sie schlichtweg vergessen haben, zwei wesentliche Sachverhalte mitzuregeln.
Zum einen sieht das Gesetz vor, dass sogenannte Gesamtstrafen aus Geldstrafen und Freiheitsstrafen gebildet werden können. Aber bei der Gesamtstrafenbildung wird die 2 : 1-Umrechnung gerade nicht angewandt.
Das zweite Beispiel ist die sogenannte Untersuchungshaft. Auch diese wird nicht im Verhältnis 2 : 1 angerechnet, obgleich viele Menschen sagen, dass gerade die Untersuchungshaft besonders belastend ist.
Das ist doch was komplett anderes, Herr Kollege!)
Sie können also die Umrechnung nicht mit zweierlei Maß messen. Das widerspricht der Gleichmäßigkeit der Bestrafung, und hier sehen wir ein verfassungsrechtliches Problem, meine Damen und Herren.
Beifall bei der CDU/CSU)
Ich möchte auch betonen, dass Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen geschlechtsspezifische Merkmale, gegen die sexuelle Orientierung hart bestraft werden müssen und wir es nicht akzeptieren, dass Menschen angegriffen werden, weil sie in den Augen der Täter vermeintlich anders sind. Das ist gar keine Frage.
Aber man darf in einer rechtspolitischen Debatte doch zumindest anmerken, dass wir die Autonomie und die Einschätzung des Tatrichters ebenso hochhalten und dass es nicht sein kann, dass § 46 StGB mit den Strafzumessungsmerkmalen ein Paragraf wird, bei dem wir alle Aspekte des Lebens ablagern. Dass er gegen antisemitische Straftaten gerichtet ist, gegen menschenverachtende Straftaten, das ist richtig; aber § 46 StGB kann nicht alle Unbill in der Gesellschaft selbst lösen, das muss die unabhängige Justiz deutlich machen.
Wir sind der Meinung, dass diese Straftaten härter und klar bestraft werden müssen. Aber wir dürfen aus dem allgemeinen Teil des Strafrechts keinen Umstand machen, bei dem wir die Probleme der Gesellschaft insgesamt lösen. Deswegen werden wir uns bei diesem Gesetzentwurf enthalten.
Beifall bei der CDU/CSU
Haben wir doch nicht! Hat doch keiner! Will auch keiner!)
Das Wort hat die Kollegin Ulle Schauws für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der SPD und der FDP)