Das bilaterale Abkommen zwischen Polen und Deutschland, auf das Sie hier verweisen, ist in dem von Ihnen geschilderten Kontext völlig sinnfrei; denn es regelt technische Durchführungsbedingungen, die sich aus einem anderen Abkommen ergeben. Dieses Abkommen bezog sich 1993 auf die Änderung unserer Verfassung, als wir das individuelle Asylgrundrecht nach Artikel 16a GG eingeschränkt haben und die Drittstaatenregelung eingeführt haben. Das führt aber dazu, dass Einreisen von Asylsuchenden quasi nur noch auf dem Luftweg möglich sind, um das im Grundgesetz verankerte Asylgrundrecht wahrnehmen zu können.