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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in Massengeschäften, wie sie beispielsweise die
Bankvorgänge darstellen, zu unabdingbaren Bestandteilen von Verträgen geworden, da sie nicht nur beim Verwender, sondern auch beim Kunden zu einer einheitlichen
Handhabung führen und somit für Rechtssicherheit sorgen.
Die Wirksamkeit einzelner Klauseln hängt jedoch davon ab, dass der Verwender den Kunden, also die andere Vertragspartei, nicht einseitig
benachteiligt. Eine solche Benachteiligung der Bankkunden sah der XI. Senat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27. April 2021, mit dem er Klauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken für unwirksam erklärte, die es zuließen, dass einseitige Vertragsänderungen möglich waren, wenn der Kunde nicht
innerhalb einer vorgesehenen Frist widersprochen hat, und zwar auch dann, wenn diese Änderungen wesentliche Elemente des Vertrages betrafen, ganz konkret: die
Abschaffung der bis dahin vereinbarten Gebührenfreiheit. Es besteht somit nun keine Möglichkeit mehr, mit einer solchen Zustimmungsfiktion der AGB zu arbeiten,
obwohl § 675g Absatz 2 des BGB Zustimmungsfiktionen in Zahlungsdiensterahmenverträgen zulässt.
Die auf den ersten Blick aus Sicht des Verbraucherschutzes zu begrüßende Entscheidung zieht jedoch ganz erhebliche negative Folgen für beide Seiten,
sowohl Bank als auch Kunde, nach sich. Folge der Entscheidung ist es, dass praktisch alle bisherigen Änderungen in den Kundenverhältnissen seit Einführung der
Banken-AGB im Jahre 1977 je nach Beginn der Kundenbeziehungen unwirksam sind, wenn der Kunde ihnen nicht ausdrücklich durch eine positive Erklärung zugestimmt
hat.
Welche AGB-Fassung im Verhältnis Bank/Kunde gilt, hängt davon ab, wann ein Kunde sein Konto eröffnet hat oder ob er einer Änderung danach aktiv
zugestimmt hat. Dadurch ist ein unübersehbarer Flickenteppich entstanden. Millionen von Kundenbeziehungen müssen einzeln geprüft werden, millionenfach müssen
Kunden angeschrieben werden, Tausende von Tonnen Papier müssen versandt werden, um nun um eine ausdrückliche Zustimmung nachzusuchen.
Dies wird sich künftig bei jeder Vertragsänderung so wiederholen. Regt sich ein Kunde oftmals aus Unkenntnis nicht, sieht sich die Bank gezwungen, die
Kundenbeziehung zu kündigen. Gerade bei den Otto Normalverbrauchern unter den Kunden, die vor allem bei den für unsere Finanzarchitektur so wichtigen regionalen
Sparkassen und Genossenschaftsbanken betreut werden, sorgt das für Verwirrung. Die erheblichen Zusatzkosten werden den Kunden auferlegt werden. Sie bekommen
also Steine statt Brot.
Wir als Gesetzgeber können für eine Lösung sorgen. Wir tun das mit unserem Antrag, in dem wir vorschlagen, in dem erwähnten § 675g BGB, also in diesem
sogenannten Zahlungsdiensterahmenvertrag, festzuschreiben, dass Änderungen des Vertrages, die nicht die wesentlichen Grundlagen berühren, keine unangemessene
Benachteiligung des Kunden darstellen, auch wenn sie durch eine Zustimmungsfiktion zustande kommen. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit zum Widerspruch erhalten.
Dieser Weg ist uns weder durch das erwähnte Bundesgerichtshofurteil noch durch die übergeordnete europäische Rechtsprechung oder Rechtsetzung verwehrt. Lassen
Sie uns also im Sinne unseres Antrags für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgen.
Beifall bei der CDU/CSU)
Für die AfD-Fraktion hat das Wort Tobias Matthias Peterka.
Beifall bei der AfD)