- Bundestagsanalysen
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zu später Stunde beschäftigen wir uns mit einem ernsthaften Thema: der Verbreitung, dem Erwerb und dem Besitz kinderpornografischer Inhalte.
Bundesjustizminister Buschmann hat bei der ersten Lesung im März etwas ganz Wesentliches gesagt – das möchte ich hier gerne wiederholen –: Sexualisierte Gewalt gegen Kinder ist eines der schlimmsten Verbrechen und ist daher aufs Schärfste zu verurteilen. Zu Recht müssen daher Täter bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe fürchten. – An dieser hohen Strafe wird sich mit dem heute vorliegenden Gesetzentwurf nichts ändern.
Beifall bei der FDP)
Zu Recht wurde im Jahr 2021 die obere Grenze des Strafrahmens für eine Straftat gemäß § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte – von fünf Jahre auf zehn Jahre erhöht. Auch daran wird sich mit dem heute vorliegenden Gesetzentwurf nichts ändern.
Zusammen mit der Anhebung des oberen Strafrahmens wurde eine Anhebung des unteren Strafrahmens auf ein Jahr vorgenommen. Damit gilt jede Straftat nach § 184b StGB als Verbrechen. Im ersten Moment erschien dies in Anbetracht der schrecklichen Taten mehr als angebracht. Kinderpornografie verletzt die Betroffenen in eklatanter Weise. Der Staat muss daher entschlossen und hart dagegen vorgehen.
Aufgrund der Einstufung als Verbrechen haben sich in den letzten drei Jahren jedoch folgenreiche Probleme ergeben, die wir heute mit dem hiesigen Gesetzentwurf beheben wollen. Viele von uns haben Kinder, Nichten, Neffen, Enkelinnen und Enkel. Stellen Sie sich vor: Sie finden auf deren Handys Bilder oder Videos mit der Darstellung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Um andere Eltern oder die Schule zu warnen, sichern Sie das Material. Sie machen zudem das Richtige und gehen damit zur Polizei. Nach jetziger Gesetzeslage müsste die Polizei und die Staatsanwaltschaft nun gegen Sie selbst ermitteln; denn Sie sind im Besitz kinderpornografischer Inhalte. Eine Strafverfolgung, obwohl Sie nur Gutes im Sinn hatten, wäre unumgänglich. – Wir können doch nicht wollen, dass gerade diejenigen, die uns helfen, Täter zu fassen und Opfer zu schützen, zu den Verfolgten werden.
Beifall bei der FDP sowie bei Abgeordneten der SPD)
Damit schrecken wir genau die Falschen ab. Diesen Zustand können wir so nicht belassen, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Wir wollen nicht, dass die helfenden und warnenden Eltern als Verbrecher verurteilt werden. Da das Gesetz derzeit für diese Fälle weder Ausnahmen noch minderschwere Fälle kennt und auch eine Einstellung des Verfahrens nicht zulässig ist, sind den Staatsanwaltschaften und Gerichten die Hände gebunden.
Sauber gearbeitet, ne? Handwerklicher Murks!)
Hier braucht das Strafgesetz mehr Flexibilität, um Staatsanwaltschaften und Gerichten in jedem Einzelfall eine verhältnismäßige Strafverfolgung und eine gerechte Urteilsfindung zu ermöglichen.
Mit dem heute vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafe des § 184b StGB kehren wir in Bezug auf die untere Grenze des Strafrahmens zur alten Rechtslage vor 2021 zurück. Damit kommen wir als Bundesgesetzgeber einem expliziten Anliegen der Strafverfolgungsbehörden, der Justiz sowie der zuständigen Landesminister nach. Wir stellen sicher, dass die wahren Täter besser verfolgt werden und Eltern keine Angst haben müssen, sich der Polizei anzuvertrauen.
Vielen Dank.
Beifall bei der FDP sowie bei Abgeordneten der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)
Für die CDU/CSU-Fraktion erhält das Wort Carsten Müller.
Beifall bei der CDU/CSU)