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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Vereine leisten einen unschätzbaren Beitrag für unser Miteinander. Jeder von uns kann aus seinem Wahlkreis Beispiele dafür nennen. Bei mir zu Hause im Kreis Viersen sind es in diesen Tagen etwa die Martinsvereine, die mit ihren Sankt-Martins-Zügen die Straßen und Orte zum Leuchten und die Menschen zusammenbringen. Bei unseren niederländischen Nachbarn ist das nicht anders. Vereine verbinden – nicht nur bei mir zu Hause im Kreis Viersen – Menschen auch „over de grens“, also über Grenzen hinweg.
Grenzüberschreitende Aktivitäten von Vereinen zu fördern, ist deshalb ein wichtiges Ziel.
Die Europäische Kommission empfiehlt in ihrem Richtlinienvorschlag, dafür die neue Rechtsform eines „europäischen grenzübergreifenden Vereins“ zu schaffen.
Was die Europäische Kommission dabei vergisst und was auch die Kollegin Martens nicht benannt hat: Ein Ziel allein ist keine ausreichende Rechtsgrundlage.
Beifall bei der CDU/CSU)
Und Artikel 50 und Artikel 114 AEUV, auf die die Kommission ihren Vorschlag stützt, sind es auch nicht. Erstens hat der Europäische Gerichtshof klar und eindeutig entschieden, dass die Rechtsangleichung im Binnenmarkt nicht dafür taugt, neue Rechtsformen zu schaffen. Zweitens setzen beide Vorschriften voraus, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit geregelt wird. Hier geht es aber allein um Vereine ohne Erwerbszweck. Wenn Sie uns hier vorwerfen, wir würden wider besseres Wissen reden, dann benennen Sie doch einfach eine Kompetenzgrundlage. Sie können das nicht, weil eine solche nicht vorhanden ist.
Beifall bei der CDU/CSU)
Senden wir deshalb heute ein starkes Signal aus und machen deutlich: Wir als Deutscher Bundestag nehmen die europäische Kompetenzordnung ernst.
Darüber hinaus sind auch die kleinteiligen Regelungen, die nicht nur grenzüberschreitende Aktivitäten, sondern auch Gründung, Registrierung, Satzung, Organisation, Leitung und Finanzierung der europäischen Vereine betreffen, nicht verhältnismäßig. Als wahres Sicherheitsrisiko entpuppen sich sogar die Regelungen zur Vereinsauflösung.
Ein Vereinsverbot wird nicht ausdrücklich geregelt, es gibt nur eine unfreiwillige Auflösung. Die setzt wiederum eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und eine vorherige schriftliche Anhörung des Vereins voraus. Beides würde Vereinsverbote in Deutschland deutlich erschweren: Erstens können Vereine bei uns nicht erst bei einer konkreten Gefahr für unsere verfassungsmäßige Ordnung, sondern bereits bei ihrer abstrakten Gefährdung verboten werden. Zweitens müssen die Vereine zu Recht nicht zuvor angehört werden; denn das würde ihnen ermöglichen, Vermögen und verbotsrelevante Unterlagen beiseitezuschaffen, und damit den Verbotserfolg gefährden.
In Zeiten, in denen es mehr als drei Wochen braucht, um die Betätigung von Hamas und Samidoun in Deutschland zu verbieten, dürfen Vereinsverbote nicht weiter erschwert werden, sondern müssen dringend beschleunigt werden.
Beifall bei der CDU/CSU)
Senden wir deshalb auch hier ein klares Signal: Vereine dürfen auf keinen Fall Deckmäntel für Verfassungsfeinde sein!
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist an dieser Stelle eben nicht mit Sonntagsreden getan, sondern es geht um harte rechtliche Fakten. Senden wir deshalb heute gemeinsam ein klares Signal nach Brüssel und erheben als Deutscher Bundestag eine Subsidiaritätsrüge gegen den Richtlinienvorschlag über europäische grenzübergreifende Vereine.
Beifall bei der CDU/CSU)