- Bundestagsanalysen
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Würde man die Menschen auf der Straße fragen, was ihnen denn zu dem neuen Namensrecht einfällt, dann, denke ich, würde ganz oft die Antwort kommen: Wir können jetzt Doppelnamen mit und ohne Bindestrich verwenden. – Wenn dies auch nur ein Aspekt des Gesetzentwurfes ist, so ist es doch wohl der, der schon am längsten in der Diskussion ist. Die Diskussion über die Doppelnamen ist älter als das BGB.
Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass wir mit dem neuen Namensrecht einen Beitrag zur Gleichberechtigung erbringen. Das ist historisch betrachtet richtig. Bei den damaligen Beratungen zum BGB gab es eine Diskussion, ob es denn der Ehefrau erlaubt sein sollte, ihren Namen dem Namen des Mannes anzuhängen. Es gab aber auch Stimmen in der Praxis, dass man das gesetzlich sanktionieren sollte.
Das deutsche Namensrecht gilt zu Recht als kompliziert, unübersichtlich und in sich widersprüchlich.
Deswegen machen wir es jetzt noch ein bisschen komplizierter!)
Es wäre also Zeit, das Namensrecht grundlegend zu überarbeiten. Das hat übrigens eine von Justizministerium und Innenministerium gebildete Arbeitsgruppe zur Reform des Namensrechts bereits im Jahr 2020 empfohlen. Das Gremium schlug vor, ein übersichtliches Regelungssystem zu etablieren und die geteilten Zuständigkeiten zwischen zivil- und öffentlich-rechtlichem Namensrecht zusammenzuführen. Leider schlägt der vorgelegte Entwurf den bisherigen Weg ein: das Gesetz ein bisschen anpassen, ein bisschen ändern, aber nicht grundlegend überarbeiten.
Herr Minister Buschmann, Sie begnügen sich mit einer sicherlich wichtigen Ausweitung der Wahlmöglichkeiten in der Namensbildung, jedoch zulasten der Übersichtlichkeit und der Handhabbarkeit der Regelungen. Das ist bedauerlich und widerspricht den Bemühungen, der Regelungswut Einhalt zu gebieten. Genug Zeit, um einen großen Aufschlag zu machen, wäre die letzten zwei Jahre ja gewesen.
Aber lassen Sie uns einen Blick auf einzelne Regelungen werfen:
In Zukunft soll es möglich sein, als Ehenamen auch einen Doppelnamen aus den Namen der Ehegatten zu bestimmen. Das ist gut. Es ist auch zu begrüßen, dass bei der Festlegung des Geburtsnamens eines Kindes ein Doppelname aus den Namen der Eltern gebildet werden kann.
Auch für Scheidungskinder und Stiefkinder – das haben Sie schon angesprochen, Herr Minister – gibt es einige Verbesserungen, und ich möchte das gerne an ein paar Beispielen darstellen:
Frau Müller heiratet Herrn Meier. Beide bestimmen den Familiennamen „Meier“. Sie bekommen ein Kind. Der Geburtsname für dieses Kind ist „Meier“. Wenn sich beide nun scheiden lassen und die Ehefrau wieder zu ihrem ursprünglichen Namen „Müller“ zurückkehrt, dann kann das Kind das auch tun. Das war bisher nicht möglich. Das Kind war auf das öffentlich-rechtliche Verfahren zur Namensänderung verwiesen, und dieses Verfahren ist sehr aufwendig.
Behält die Frau Meier ihren Namen nach der Scheidung weiter, also den Ehenamen „Meier“, heiratet erneut, nimmt dann den Namen des Mannes an und heißt nun „Schulze“, dann kann das Kind auch einbenannt werden und „Schulze“ heißen. Wenn sich die Frau Schulze wieder scheiden lässt, kann sie zurückgehen auf ihren Mädchennamen, also „Müller“. Und da, Herr Minister Buschmann, hören Sie mit Ihrer Regelung auf. Das Kind kann nur zurückgehen auf den Geburtsnamen, nämlich „Meier“, aber nicht auf den Geburtsnamen der Mutter, „Müller“. Da hat das Kind nur den Weg der öffentlich-rechtlichen Namensänderung, und es ist zu überlegen, ob man diesen Fall nicht mit ins BGB überführt, um das Verfahren zu vereinfachen.
Beifall bei der CDU/CSU)
Mit dem § 1617i BGB wird eine Vorschrift eingeführt, nach der das volljährige Kind einmalig seinen Namen neu bestimmen kann, das heißt, einen Geburtsnamen, der mehrere Namen umfasst, kann es kürzen, es kann den Namen des anderen Elternteils annehmen, es kann aber auch den Namen des anderen Elternteils seinem Namen anfügen. – Es wird aber nicht möglich sein, dass das Kind den Doppelnamen ändert. Diese Regelung fehlt noch im Gesetz.
Lassen Sie mich zum Abschluss noch eines zum Erfüllungsaufwand sagen: Den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft geben Sie mit null an, mit der Begründung: Es gibt keine neuen Informationspflichten, die eingeführt werden. – Vielleicht überdenken Sie das Ganze noch mal, weil Arbeitnehmer, die ihren Namen wechseln – und das hinterher; das können ja auch Leute sein, die schon einen Ehenamen haben –, zumindest eine Änderung bei der Lohnabrechnung und eine Änderung im Telefonverzeichnis brauchen. Dieser Aufwand ist sicherlich nicht null.
Oh! Spießig, oder?)
Ich hoffe, dass wir im Laufe des Verfahrens noch einige Änderungen und Verbesserungen bekommen können – vor allem Verbesserungen und Vereinfachungen im Verfahren –, damit nicht das Einzige, was von diesem Gesetz in Erinnerung bleiben wird, ist, dass wir jetzt einen Doppelnamen mit und ohne Bindestrich bilden können.
Herzlichen Dank.
Beifall bei der CDU/CSU)
Die Kollegin Sonja Eichwede spricht für die SPD-Fraktion.
Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der FDP)