- Bundestagsanalysen
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Es ist schade, dass ein beispielgebender Vertrag wie der vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, kurz: Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag, im Plenum derart stiefmütterlich behandelt wird.
Zum Vertrag gibt es zwei Gesetze: einmal das Zustimmungsgesetz zum Vertrag und sodann das vorliegende Umsetzungsgesetz zu den Artikeln 48 bis 51, die künftig Vollstreckungsersuchen nach Verstößen im Straßenverkehr erlauben. Beide Gesetze wurden ohne Debatte an die Ausschüsse überwiesen und das Zustimmungsgesetz heute ohne Debatte verabschiedet. Auch die jetzige Debatte hielt die Koalition für unnötig. Dabei zeigt gerade der Deutsch-Schweizerische Polizeivertrag, dass es den gleichgeschalteten Brüsseler Leviathan nicht braucht. Eine gute und funktionierende Rechtshilfe kann auch bilateral geregelt werden.
Haben Sie nicht zugehört?
Ihre Rede war schon fertig, oder?)
Schon über 20 Jahre lang findet hier eine ausgesprochen effektive Rechtshilfe statt; denn der heute verabschiedete Vertrag ersetzt den vorangegangenen Polizeivertrag von 1999, der 2002 in Kraft getreten ist.
Er kann ja gar nicht mehr gelten!)
Hervorzuheben ist die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Polizeibehörden, in deren Rahmen ein Ermittlungsersuchen weitaus schneller und unbürokratischer erledigt wird als im Rahmen der meist schwerfälligen und langwierigen Rechtshilfe auf Ebene der Justiz. Leider ist die direkte polizeiliche Zusammenarbeit ohne Umwege über die nationalen Zentralstellen abgesehen von Ausnahmen auch künftig nur zulässig, wenn der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den festgelegten Grenzgebieten liegt. Gerade im Verhältnis zur Schweiz wäre da mehr möglich.
Wenn in der Schweiz begangene Geschwindigkeitsverstöße zukünftig in Deutschland vollstreckt werden können, wird bedeutsam, dass die Sanktionen in der Schweiz viel härter ausfallen als in Deutschland. Wer in der Schweiz geblitzt wurde, dem bleibt aber ein gewisser Trost: Nur Geldsanktionen werden gegenseitig vollstreckt, nicht in der Schweiz auch bei Geschwindigkeitsverstößen mögliche Freiheitsstrafen oder die Verwertung des Tatfahrzeugs. Ist die in der Schweiz verhängte Sanktion höher als 2 000 Euro, das Höchstmaß für einen Geschwindigkeitsverstoß in Deutschland, wird die Vollstreckung auf dieses Höchstmaß beschränkt.
Es bleibt abzuwarten, wie viele Vollstreckungsersuchen nach Deutschland – der Gesetzentwurf geht von 3 000 eingehenden Ersuchen pro Jahr aus – überhaupt gestellt werden; denn der vollstreckte Betrag kommt dem deutschen Fiskus zugute und wird nicht in die Schweiz abgeführt.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche Ihnen allen einen schönen Abend. Auf Wiedersehen!
Beifall bei der AfD)