Herzlichen Dank. Es scheint, jedenfalls wenn man sich das Gesetz anschaut, so zu sein, dass die Berichtspflichten die Aufsichtskompetenz der BaFin überhaupt erst notwendig machen. Auch da sehen wir noch Nachbesserungsbedarf. Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Eigentlich hätte es die Beratung dieses Gesetzes nach den Ausführungen des Kollegen Müller-Rosentritt in die Kernzeit schaffen müssen. Aber ich glaube, wir alle, die heute reden, freuen uns über ein so großes interessiertes Fachpublikum. In der Tat, wir beraten heute über die nationale Umsetzung der sogenannten Kreditzweitmarktrichtlinie. Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie ist, wie schon angesprochen worden ist, die Verbesserung des Sekundärmarktes für notleidende Kredite. Dass diese Richtlinie vor einigen Jahren auf den Weg gebracht worden ist, hat einen ernsten Hintergrund, nämlich die Finanzkrise 2008 und 2009; weil im Zuge dieser Krise hohe Bestände notleidender Kredite in den Bilanzen europäischer Banken offenbar wurden. Diese Bestände notleidender Kredite sind bis heute insgesamt nur teilweise und nur zäh über einen längeren Zeitraum abgebaut worden. Sie belasteten insbesondere in den Jahren nach der Finanzkrise die Erholung der Finanz- und Realwirtschaft, da benötigte Mittel zur Vergabe neuer Kredite nicht zur Verfügung standen, weil durch die Eigenkapitalunterlegung viele Mittel durch die notleidenden Kredite gebunden waren. – Das ist ein ausgesprochen wichtiger Punkt, um hier Beifall zu klatschen; vielen Dank. Die EU macht jedenfalls eine Reihe von Vorgaben, die auch in deutsches Recht umgesetzt werden sollen: Anforderungen an die Zulassung von Kreditdienstleistern sollen harmonisiert werden; Schaffung eines einheitlichen Rahmens für Kreditkäufer und Kreditdienstleister; Stärkung der Kreditnehmerrechte. Die Ausgangslage in Europa, was die notleidenden Kredite angeht, ist jedenfalls sehr unterschiedlich. Wenn wir uns die Situation in Deutschland anschauen, dann können wir feststellen, dass die Quote notleidender Kredite bei den Banken unter EZB-Aufsicht von etwas über 3 Prozent im Jahr 2015 auf knapp unter 1 Prozent im Jahr 2022 gefallen ist, in Deutschland wohlgemerkt. Die Quoten in anderen Ländern, zum Beispiel in südeuropäischen Ländern, liegen noch darüber: in Griechenland bei 5 Prozent, auf Zypern, in Portugal und in Spanien bei 3 bis 4 Prozent. Das heißt, die Richtlinie zielt insbesondere auf diese Bankenmärkte ab. Die Richtlinie soll aber auch dazu führen, dass bei künftigen wirtschaftlichen Krisen die Banken in ihren Möglichkeiten, Kredite zu vergeben, nicht zu sehr eingeschränkt werden. Dieses Ziel ist eindeutig zu begrüßen, liebe Kolleginnen und Kollegen. Wenn wir uns die Situation in Deutschland anschauen, dann stellen wir jedenfalls fest, dass wir ein sehr gut funktionierendes, leistungsfähiges System zum Ankauf und Management von notleidenden Krediten haben. Schon heute führen Inkassounternehmen oder Inkassodienstleister Aufträge von Kreditkäufern zur Einziehung notleidender Forderungen entsprechend aus. Wir haben auch die entsprechenden rechtlichen Grundlagen dafür. Der Sekundärmarkt bzw. der Inkassomarkt ist bei uns über das Rechtsdienstleistungsgesetz schon weitreichend geregelt. Daher dürften die Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie in Deutschland eher überschaubar, zumindest nicht so groß sein wie anderswo. Wenn wir über die Umsetzung von EU-Richtlinien reden, dann sollten wir zwei Dinge immer prüfen, nämlich zum einen, wie es der Kollege Müller-Rosentritt schon angesprochen hat: Setzen wir diese Richtlinie eins zu eins in deutsches Recht um, oder gehen wir – das Wort „Gold-Plating“ ist schon gefallen – weiter? Die zweite Frage, die wir uns immer stellen müssen, ist: Verursachen wir durch unsere Umsetzung einen unnötigen, zusätzlichen bürokratischen Aufwand? Da, Herr Kollege, kann ich Ihre Euphorie jetzt nicht ganz nachvollziehen. Wenn man sich allein zwei Beispiele ansieht, dann wird jedenfalls deutlich, dass wir da schon auch weitergehen. Mein erstes Beispiel ist die Aufsicht. Zuständig für die Aufsicht über den neuen Kreditzweitmarkt soll die BaFin sein. Wir haben aber im letzten Jahr beschlossen, dass für den Inkassomarkt ab 2025 das Bundesamt für Justiz zuständig sein soll. Das heißt, Sie schlagen jetzt mit diesem Gesetz vor, dass es dann zwei parallele Strukturen geben soll. Das halten wir ehrlicherweise für nicht zwingend. Das zweite Beispiel sind die neuen Berichtspflichten, die eingeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel Erstellung eines Jahresabschlusses, eine halbjährliche Meldung über die Geschäftsentwicklung, umfassende Anzeigepflichten. Genau diese Berichtspflichten sind durch die EU-Richtlinie gerade nicht vorgegeben. Die EU sieht diesen Bedarf also nicht – wahrscheinlich aus gutem Grund: weil auf dem Sekundärmarkt ja auch nur notleidende Forderungen verkauft werden, zum Kauf angeboten werden, die vom Kreditgeber bereits gekündigt wurden. Es ist also fraglich, ob die vorgesehenen Berichtspflichten tatsächlich sachlich gerechtfertigt sind. Also: Wir können dieses Gesetz an der ein oder anderen Stelle noch gemeinsam besser machen. Wir stehen dafür wie üblich sehr gerne zur Verfügung.