Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der Einführung des Mindestlohns – der Kollege Bernd Rützel hat es angesprochen – haben wir in der Großen Koalition in der Legislaturperiode von 2013 bis 2017 sicherlich gemeinsam einen Meilenstein erreicht. Die Grundidee, die wir damals hatten, war: Obwohl wir davon überzeugt sind, dass die Lohnfindung eine Frage der Tarifpartner und letztlich auch der Arbeitsvertragsparteien ist – am besten ist die Lösung über die Tarifpartner –, wollen wir als Gesetzgeber ein Mal eingreifen und einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro einführen. Dieser sollte dann durch die Mindestlohnkommission, die bei wechselndem Vorsitz paritätisch durch die Tarifpartner besetzt ist, immer weiter entwickelt werden. Ich denke, dieser Grundgedanke muss nach wie vor gelten, auch wenn wir in dieser Legislaturperiode eine andere Entwicklung gesehen haben. Was, wie ich denke, nicht sein darf, ist, dass eine Aufgabe, die den Tarifpartnern obliegt, letztlich eine politische wird und dass wir nachher von einem politischen Mindestlohn sprechen. Das darf nicht das Ergebnis sein. Obwohl wir den Mindestlohn in dieser Legislaturperiode schon ausführlich diskutiert haben – und ich denke, auch schon zur Genüge bearbeitet haben –, stellt die AfD heute einen Antrag, in dem sie dieses Thema aufgreift und die Bezifferung bzw. zumindest die Zusammensetzung des Mindestlohns kritisiert. Sie wollen ihn letztlich als Grundentgelt verstanden wissen und fordern, dass Zulagen, Zuschläge, Sonderzulagen hier nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Antrag wäre dann, sage ich mal, intensiv zu beraten, wenn es dazu nicht schon eine Entscheidung geben würde. Wenn Sie sich mit dem Thema befasst haben – ich gehe davon aus, auch wenn Sie das heute nicht erwähnt haben –, dann kennen Sie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2017, das genau zu diesen Fragen eine Regelung getroffen hat und sagt, dass bei der Bewertung, ob der Mindestlohn gezahlt wird, zu berücksichtigen ist, was im Rahmen des Arbeitsvertrages als Arbeitslohn festgesetzt worden ist. Das heißt, bestimmte Lohnbestandteile, wie zum Beispiel vertraglich vereinbarte Zulagen, Sonn- und Feiertagszuschläge, sind bei der Mindestlohnberechnung zu berücksichtigen, während andere eben nicht zu berücksichtigen sind, weil es sich um Sonderzulagen handelt, die nicht als regelmäßige Zahlungen vereinbart sind. Ich denke, das ist eine klare Regelung, und man könnte jetzt die sehr lange Liste aufzählen; in Anbetracht der Zeit erspare ich uns das. Wir werden das im Ausschuss weiter debattieren, Ihr Antrag hat sich aber eigentlich erledigt. Danke schön.