Vielen Dank. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute ist ein guter Tag. Heute ist ein guter Tag für Vereine. Heute ist ein guter Tag für das Ehrenamt. Mit dem vorliegenden Gesetz passen wir das Vereinsrecht der gesellschaftlichen Lebensrealität an. Wir ermöglichen, dass jeder Verein in Deutschland hybride oder sogar komplett virtuelle Mitgliederversammlungen durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung durchführen kann. Aktives Vereinsleben von unterwegs ist nun auch ohne aufwendige und teure Satzungsänderungen möglich. Über 600 000 Vereine, davon rund 87 000 Sportvereine, in Deutschland stehen für Begeisterung, Vielfalt, Leidenschaft und zeigen den unermesslichen Wert ehrenamtlichen Engagements für unser Zusammenleben. Die Erfahrungen aus der Coronazeit, aber auch der Austausch mit den zahlreichen Partnern des Ehrenamts und Sachverständigen hat noch einmal gezeigt, dass virtuelle und hybride Versammlungen alltäglich sind und der Bedarf entsprechender Regelungen gegeben ist. Das Gesetz in der abschließenden Fassung ist ein Interessenausgleich zwischen diesem Bedarf sowie den Mitwirkungsrechten und der Stellung der Mitglieder und der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ eines jeden Vereins. Wer Mitglied eines Vereins ist, kann auf dieser Versammlung über Vereinsangelegenheiten mitentscheiden. Regelmäßig wählt und kontrolliert die Mitgliederversammlung den Vorstand, und sie befasst sich mit bedeutsamen und wesentlichen Angelegenheiten des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist also die Herzkammer des Vereins. Umso wichtiger ist es, dass die Mitglieder einen möglichst einfachen Zugang zu einer solchen Mitgliederversammlung haben. Und das bedeutet heutzutage für viele eben auch die digitale Teilnahme. Das bestmöglich zu ermöglichen, ist Leitmotiv des heute zu verabschiedenden Gesetzes. Es schafft Flexibilität und stärkt damit die Vereine. Es ist ein Zeichen des Respekts gegenüber dem Ehrenamt. Dabei brauche ich gar nicht alle Vorzüge von digitalen Mitgliederversammlungen aufzuzählen. Gerade bei Vereinen mit großem Einzugsgebiet oder heterogener Mitgliederstruktur können mehr Mitglieder mobilisiert werden, indem zum Beispiel eine Anfahrt zum Tagungsort entbehrlich ist. Und in eng getakteten Tagesabläufen lässt sich die Teilnahme an der Mitgliederversammlung vom Zug oder Wohnzimmer aus für viele Mitglieder im Zweifel eher einrichten. Die digitale Mitgliederversammlung ist ein Gewinn für das Vereinsleben. Aber sie ist auch – das möchte ich an dieser Stelle ebenfalls betonen – nur eine Möglichkeit, von der nicht Gebrauch gemacht werden muss. Sie kann sogar – mit Verweis auf § 40 BGB – explizit in der Satzung ausgeschlossen werden. So wird die Freiheit zur Gestaltung der eigenen Angelegenheiten als Wesensmerkmal unseres Vereinsrechts gewahrt und die Regelung über Mitgliederversammlungen im Bürgerlichen Gesetzbuch von uns auf die Höhe der Zeit gebracht. Der Anwendungsbereich ist noch größer, als es auf den ersten Blick scheint; denn durch die Verweisung auf § 28 BGB gilt das eben auch für Vorstände. Insbesondere für diesen Anwendungsbereich der Vorstandsbeschlüsse schaffen die Regelungen Rechtssicherheit und die längst notwendige Aktualität. Wir hatten Debatten dazu gestern im Rechtsausschuss, aber auch im Sportausschuss. Im Sportausschuss wurde besonders betont, dass es ein Gesetzentwurf aus den Ländern, vom Bundesrat ist. Das ist richtig; es ist aber auch großartig. Gerade für uns als Demokratieromantiker ist es ja ein schönes Zeichen, wenn Initiativen auch aus dem Bundesrat kommen, diese durch uns verbessert und am Ende zur Gesetzeslage werden. So hatte der Bundesratsentwurf lediglich hybride Formen von Videokonferenzen zum Inhalt. Wir haben ihn nun um die Teilnahmemöglichkeit mittels jeglicher elektronischer Kommunikation ergänzt und auch rein virtuelle Mitgliederversammlungen aufgenommen. Und auch da zeigt sich: Ehrenamt, insbesondere im Sport, ist stets Teamaufgabe, und so bringen wir heute alle gemeinsam das Ehrenamt voran. Die zahlreichen Stunden, die Ehrenamtliche Tag für Tag, Jahr für Jahr dem Vereinsleben widmen, sind von unschätzbarem Wert für unsere Gesellschaft. Und es ist eine Form des Respekts und der Anerkennung, gerade dieses Engagement wo immer möglich zu fördern. Heute ist ein guter Tag für das Ehrenamt. Lassen Sie uns daher das Gesetz heute so beschließen!