Dazu nutzt sie die Mittel unseres Rechtsstaats, die – und das ist Teil unserer Demokratie – ihr auch zustehen. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen der demokratischen Fraktionen! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit Spannung haben wir am Dienstag auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gewartet. Und am Ende ging es nicht um relative oder absolute Obergrenzen, sondern darum, wie Parteien in unserer Demokratie ihre Aufgabe wahrnehmen können. Das Grundgesetz gibt uns in diesem Hohen Hause einen wichtigen Auftrag dazu: Es ist unsere Aufgabe als demokratisch gewählte Repräsentantinnen und Repräsentanten aller Menschen in Deutschland, die Parteien rechtlich in die Lage zu versetzen, ihren Verfassungsauftrag zu erfüllen. Die demokratischen Parteien sind essenziell für die politische Willensbildung des Volkes. In unserer parlamentarischen Demokratie sind die Parteien die Vermittlerinnen zwischen Staat und Gesellschaft; das hat mein Kollege Herr Thomae gerade auch schon gesagt. Das Grundgesetz schreibt das in Artikel 21 fest. Es erkennt die Parteien als essenziell für die politische Willensbildung an und gibt ihnen den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution. Damit die Parteien diesen Verfassungsauftrag erfüllen können, müssen sie finanziell abgesichert sein. Das Grundgesetz gibt dafür einen Rahmen vor: den Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien. Danach darf der Staat den Parteien nicht mehr zuwenden, als sie durch ihre Mitglieder und nahestehenden Bürgerinnen und Bürger selbst erwirtschaften. Neben dieser relativen Obergrenze gibt es auch eine absolute Obergrenze: Die Finanzierung durch den Staat darf nicht höher sein als das, was für die Erfüllung des Verfassungsauftrags der Parteien unerlässlich ist. Das Bundesverfassungsgericht hat uns gestern an diesen Rahmen erinnert. In seiner Entscheidung hat es uns aber auch darin bestätigt, dass die Parteienfinanzierung so ausgestaltet sein muss, dass die Parteien ihren unverzichtbaren Verfassungsauftrag erfüllen können. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht gesagt, dass die absolute Obergrenze nicht erhöht werden darf. Das Gericht hat klargestellt: Wenn sich die Verhältnisse für die Parteien entscheidend verändern, darf und muss die absolute Obergrenze daran angepasst werden. Das gebietet der Verfassungsauftrag der Parteien. Das gebietet die Demokratie. Das Bundesverfassungsgericht hat uns gestern auch zugestimmt: Die Digitalisierung der Kommunikationswege und die vermehrte Verwendung teurer innerparteilicher Beteiligungsinstrumente wie Mitgliederbefragungen und Parteitage sind entscheidende Veränderungen der Verhältnisse. Und diese entscheidenden Veränderungen rechtfertigen eine Anhebung der Obergrenze. Das Bundesverfassungsgericht hat uns gestern das Signal gesendet: Die Anhebung der absoluten Obergrenze ist verfassungsrechtlich zulässig; aber sie muss noch besser begründet werden. Die Mehrkosten, die eine Anhebung erforderlich machen, müssen genau beziffert werden und den Einsparpotenzialen gegenübergestellt werden. Das werden wir in zukünftigen Gesetzgebungsverfahren – das ist schon häufiger von fast allen Parteien angeklungen – auch beachten. Die Parteienfinanzierung ist ein elementares demokratisches Anliegen. Deshalb müssen wir als demokratische Fraktionen uns das gestrige Urteil des Bundesverfassungsgerichts ganz genau ansehen, es gemeinsam analysieren und die ohnehin geplante Überarbeitung des Parteiengesetzes daran ausrichten. Das Bundesverfassungsgericht hat übrigens auch festgestellt, dass wir als Gesetzgeber dort auch einen erheblichen Gestaltungsspielraum haben. Denn es ist wichtig, dass die demokratischen Parteien es den Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland auch weiterhin ermöglichen, ihrem politischen Willen Ausdruck zu verleihen und ihn umzusetzen. Das gestrige Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist die Antwort auf einen Normenkontrollantrag der demokratischen Fraktionen von FDP, Grünen und Linken. Eine andere Fraktion, die AfD-Fraktion, ist dagegen mit ihrem Antrag gescheitert. Zu Recht; denn dieser Fraktion geht es nicht darum, die parlamentarische Demokratie und die Rolle der Parteien als Vermittlerinnen zwischen Staat und Gesellschaft zu stärken. Oberstes Anliegen dieser Fraktion ist es, diese parlamentarische Demokratie zu schwächen und unsere pluralistische Gesellschaft zu spalten. Es entbehrt allerdings nicht einer gewissen Ironie, dass ausgerechnet diese Fraktion sich in ihrem Antrag vor dem Bundesverfassungsgericht auf das Demokratieprinzip berufen hat und damit gescheitert ist, weil sie sich trotz des Hinweises durch das Bundesverfassungsgericht in ihrem Antrag nicht auf Artikel 38 Grundgesetz gestützt hat, wo der Schutz der parlamentarischen Opposition ansetzt. Abschließend bleibt mir daher nur zu sagen: Ein Blick ins Grundgesetz würde Ihnen – wie so häufig – guttun. Vielen Dank.