Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Am Dienstag dieser Woche hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zur absoluten Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung verkündet. Dabei hat der Zweite Senat die im Jahr 2018 per Gesetz beschlossene Erhöhung der absoluten Obergrenze auf 190 Millionen Euro für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Das war natürlich nicht das Urteil, das wir uns erhofft hatten; aber es steht natürlich außer Zweifel, dass das Urteil, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu respektieren ist und dass wir jetzt gemeinsam überlegen sollten, wie wir die staatliche Parteienfinanzierung in Zukunft verfassungskonform ausgestalten können. Wenn nun aber die AfD wieder einmal ihr Lamento über das angebliche Parteien-Establishment anstimmt und davon spricht, dass die seinerzeitige Große Koalition eine „Klatsche“ vor dem Bundesverfassungsgericht erhalten hätte, dann muss ich ganz klar sagen: Die einzige Partei, die am vergangenen Dienstag eine „Klatsche“ erhalten hat, war die AfD; denn Ihre Klage vor dem Bundesverfassungsgericht wurde verworfen, und der Zweite Senat hat Ihnen detailliert ins Stammbuch geschrieben, dass Sie offensichtlich nicht einmal in der Lage waren, einen zulässigen Antrag zu stellen. Das muss man als Bundestagsfraktion erst mal hinbekommen. Kleine Kostprobe gefällig? – der Hauptantrag der AfD – Randnummer 44. Randnummer 48. – der AfD-Fraktion – Randnummer 50. Randnummer 56. – Ich kann lesen; Sie können offensichtlich mit Ihrem Prozessbevollmächtigten nicht richtig schreiben. Randnummer 58. Randnummer 60. Wer auf jeder Seite von 24 Seiten so eine Watsche bekommt, sich dann aber hier breitbeinig hinstellt und die rechte Phrasendreschmaschine anwirft, Herr Brandner: Dazu gehört schon eine Menge Chuzpe. Also eins konnte man am Dienstag feststellen: Was auch immer gewirkt hat, die AfD hat jedenfalls vor dem Bundesverfassungsgericht nicht gewirkt. Liest man sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Einzelnen durch, stellt man auch schnell fest, dass das Bundesverfassungsgericht die Erhöhung der absoluten Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung keineswegs in Bausch und Bogen verdammt hat. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich konzediert, dass der Prozess der Digitalisierung den politischen Parteien einen finanziellen Mehraufwand abverlangt, der durchaus in eine Erhöhung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung münden kann. Das Bundesverfassungsgericht führt explizit aus, dass die Erweiterung der Kommunikationswege und ‑möglichkeiten im Zuge der Digitalisierung sowie der verstärkte Einsatz innerparteilicher Partizipationsinstrumente eine einschneidende Veränderung der Verhältnisse darstellt, und zwar eine Veränderung, die von außen und gleichermaßen auf alle Parteien wirkt – das ist nämlich der entscheidende Faktor, um eine entsprechende Erhöhung der absoluten Obergrenze zu rechtfertigen –, und dass diese Veränderung Auswirkungen auf die Wahrnehmung des den Parteien zugewiesenen Verfassungsauftrags, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, hat. Von daher lässt sich festhalten: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt mitnichten, dass die absolute Obergrenze nicht angehoben werden kann. Sie bestätigt sogar, dass der sachliche Grund passt, die Digitalisierung Mehraufwand mit sich bringt. Was kritisiert worden ist und was in der Tat im Gesetzgebungsverfahren eben nicht ausreichend beachtet worden ist, ist, dass die Begründung der Zahlen, also warum eine Erhöhung um 25 Millionen Euro gerechtfertigt ist, nicht ausreichend vorgenommen worden ist. Das kann man aber sicherlich in einem neuen Verfahren entsprechend nachholen. Lassen Sie uns das gemeinsam angehen! Vielen Dank.