Zunächst: Ich habe Ihre Meldung gesehen. Ich hätte Ihre Zwischenfrage auch zugelassen; ich wurde nur nicht gefragt. Es lag also nicht daran, dass ich sie nicht zugelassen habe. Zum Zweiten habe ich den Kollegen Fiedler nicht so verstanden, dass er vom Unternehmenssanktionsrecht gesprochen hat. Sie haben von Umweltstraftaten gesprochen. Wir können gerne im Protokoll nachschauen, ob ich das richtig verstanden habe. Für Umweltstraftaten gibt es ein Strafrecht. Auf der einen Seite ist er davon ausgegangen, dass härtere Strafen helfen. Auf der anderen Seite ist er davon ausgegangen, dass sie nichts bringen. Nur das habe ich zitiert. Da können Sie anderer Auffassung sein; aber das hat er genau so gesagt in der Debatte. Zum Dritten wird die Behauptung, dass wir in die Strafzumessung eingreifen würden nicht richtiger, wenn man sie wiederholt. Kein Teil unseres Antrages gibt Vorgaben für die Strafzumessung. Wir erleben in den letzten Wochen ein völlig neues Strafdelikt oder ein Phänomen. Da muss es dem Gesetzgeber doch gestattet sein, darauf zu reagieren und andere Strafrahmen festzulegen. Nichts anderes macht unser Antrag. Da Sie jetzt zum zweiten Mal den § 47 StGB zitieren: Das ist ja völlig richtig. Das ist uns doch auch klar. Genau deshalb haben wir drei Monate angesetzt. Es entstehen Fälle, in denen der Tatbestand erfüllt ist, aber eine Freiheitsstrafe möglicherweise doch nicht gerechtfertigt ist. Damit lassen wir den Gerichten doch die Flexibilität. Wir haben intern ernsthaft darüber diskutiert, auf sechs Monate zu gehen – dann greift der § 47 StGB nämlich nicht mehr –, haben aber bewusst die drei Monate gewählt, weil wir damit am Ende auch noch die Fälle, in denen es nicht gerechtfertigt ist, ausschließen können. Deswegen ist es am Ende ein Kompromiss und eine flexible, pragmatische Lösung gewesen. Deswegen verstehe ich nicht, warum Sie sich dem nicht anschließen können.