Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zu Mitternacht ein Kessel Buntes, ein Potpourri in Gestalt eines Artikelgesetzes. Was ist drin in diesem Topf? Die Implementierung von geänderten EU‑Verordnungen in unsere Zivilprozessordnung, einige Änderungen von Verfahrensbestimmungen im Betreuungsrecht, ein Strauß Namensänderungen als Folge des geänderten Zuschnittes von Ministerien. Das ist alles nicht irrelevant, aber auch nicht der Stoff großer Kontroversen. Zwischen all diesem aber ist ein Artikel, der doch Anlass zur Erörterung gibt; das ist der Artikel 3. Er ändert das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme. Es geht also um die Rechtshilfe, die Deutschland leistet, wenn ein ausländisches Gericht im Rahmen eines dort anhängigen Rechtsstreits eine Beweisaufnahme in Deutschland durchführen möchte. Grundsätzlich leistet Deutschland diese Rechtshilfe im Rahmen des Übereinkommens. Davon ausgenommen sind allerdings bisher die Verfahren der sogenannten „pre-trial discovery“. Das ist eine Erscheinung des Prozessrechts im angelsächsischen Rechtskreis, insbesondere in den Vereinigten Staaten, bei der der Kläger die Herausgabe von Dokumenten des Beklagten erwirken kann, auf die der Kläger dann anschließend seine Klage stützen will. Im deutschen Prozessrecht gibt es das in dieser Form nicht, und, wie gesagt, wir unterstützen solche Verfahren vor amerikanischen Gerichten bisher auch nicht im Wege der Rechtshilfe. Das soll der vorliegende Gesetzentwurf ändern, er soll die Rechtshilfe auch insoweit zulassen. Es hat diesen Vorschlag genau so schon 2017 gegeben; Herr Kollege Dr. Plum sprach das gerade an. Es ist in der Tat derselbe Vorschlag; daran hat sich nichts geändert. Damals hieß es, man könne so amerikanische Gerichte dazu bewegen, anstelle ihres eigenen Prozessrechts das Beweisübereinkommen anzuwenden. Der Deutsche Anwaltverein hat damals in mehreren Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass eine solche Wirkung auf amerikanische Gerichte wohl eher nicht anzunehmen sei. Der Rechtsausschuss des Bundestages hat dann 2017 einstimmig Folgendes beschlossen – ich zitiere –: Entsprechend dieser einstimmigen Empfehlung des Rechtsausschusses ist die Gesetzesänderung 2017 dann auch folgerichtig unterblieben. Nun wird sie inhaltlich unverändert erneut vorgelegt. Die Sachlage allerdings ist ebenfalls unverändert; es gibt dazu keine neuen Erkenntnisse. Wir halten die damalige, einhellige Auffassung des Rechtsausschusses weiterhin für zutreffend. Dementsprechend sollte dieser Teil des Gesetzentwurfes gestrichen werden. Mit unserem dahin gehenden Änderungsantrag haben Sie sich im Ausschuss leider nicht näher befassen wollen. Deshalb haben wir ihn heute noch einmal mitgebracht. Sie können also gleich Ihren Fehler korrigieren, indem Sie dem Änderungsantrag jetzt zustimmen. Vielen Dank.