Ich sage es noch mal in aller Deutlichkeit: In einer Marktwirtschaft, wo Angebot und Nachfrage den Preis regulieren, kann die Erhöhung des Preises selbst noch kein strafwürdiges Verhalten darstellen. Wo kämen wir denn sonst hin? Deshalb hat der historische Gesetzgeber beim Mietwucher gesagt: Ja, die Erhöhung des Preises ist ein Tatbestandsmerkmal. Es muss aber eben ein besonderes Merkmal des vorwerfbaren Verhaltens hinzukommen. Deshalb finden Sie in dem Tatbestand eben die Schädigungsabsicht oder das Ausnutzen einer besonderen Notlage. Das ist, glaube ich, richtig; denn – ich wiederhole mich – in einer Marktwirtschaft, wo Angebot und Nachfrage den Preis bestimmen, kann die Erhöhung des Preises selbst weder zum Bußgeld noch zu einer Kriminalstrafe führen. Das ist meine rechtspolitische Überzeugung.