Herr Kollege Luczak, Sie merken ja schon bei der Formulierung der Frage: Wir haben es hier mit einem komplexen Rechtsgebiet zu tun. „Anerkannte Regeln der Technik“ sagt vielen Menschen nichts. Das ist die Formulierung, die im BGB steht. Die Gerichte greifen, um diesen Begriff auszufüllen, auf die DIN-Normen zurück. Davon haben wir in Deutschland etwa 4 000. Davon rechtssichere Ausnahmen zu vereinbaren, sodass es nicht zum Haftungsprozess kommt, war in der Vergangenheit sehr schwierig. Das machen wir einfacher. Ich kenne gewisse, auch kritische Rückmeldungen aus der Praxis. Die betreffen beispielsweise die Frage: Ist der abstrakte Rechtsbegriff, den wir verwenden, um die Unternehmen mit besonderer Sachkenntnis zu bezeichnen, eigentlich scharf genug? Ich glaube, es wird sich im parlamentarischen Verfahren, in der Anhörung zeigen, dass die Rechtspraxis mit diesen Begriffen umgehen kann, – – weil wir uns ja im Wesentlichen an dem orientieren, insbesondere bei der Unterscheidung von Komfortstandards und Sicherheitsstandards, was die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung schon entwickelt hat. Deshalb glaube ich, dass der Gesetzentwurf schon sehr praxistauglich ist. – Herzlichen Dank.