Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich finde, jede Frage, egal welcher Qualität, hat einen Anspruch auf eine vernünftige Antwort. Diese will ich Ihnen geben. Wir haben das natürlich ordentlich geprüft, und ich kann Ihnen sagen: Das Prüfungsergebnis meines Hauses, meiner Strafrechtsabteilung, ist, dass bei systematischer Auslegung dieses Straftatbestandes es nicht auf den Geschlechtseintrag im Standesamt ankommt. Für die strafrechtliche Bewertung eines Falles ist der Geschlechtseintrag beim Standesamt nicht ausschlaggebend. Vielmehr besteht nach Sinn und Zweck des Gesetzes die exhibitionistische Handlung im Regelfall in der Entblößung primärer Geschlechtsmerkmale. Deshalb kommt es hier auf das biologische Geschlecht an. Das habe ich hier mehrfach erklärt, auch schon am heutigen Tag. Ich kann Ihnen nur bestätigen, dass das die Einschätzung meines Hauses ist. Sie selber können ja anderer Meinung sein. Aber das ist die rechtliche Einschätzung meines Hauses, die ich auch schon mehrfach öffentlich mitgeteilt habe.