Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Müllberge, kaputte Fenster, furchtbare Wohnbedingungen: Die Problematik der sogenannten Schrottimmobilien ist in einigen deutschen Gemeinden allgegenwärtig. Die heruntergewirtschafteten Immobilien werden meist an einkommensschwache Menschen zu horrenden Preisen vermietet. Die Häuser werden überbelegt und verwahrlosen. Stadtteile, in denen solche Schrottimmobilien liegen, verlieren an Attraktivität, und die Anwohner ziehen weg. Von diesem Problem sind insbesondere strukturschwache Regionen betroffen. Dort landen diese Objekte häufig in der Zwangsversteigerung, wo sich das Problem noch verschärft. Ohne die Absicht zu haben, jemals zu zahlen, gibt ein unredlicher Bieter ein völlig überzogenes Gebot ab und sticht damit seine redlichen Mitbewerber aus. Er erhält den Zuschlag, wird automatisch Eigentümer der Immobilie und erhält alle Mieteinnahmen. Während er mit der Schrottimmobilie schon Geld verdient, wird das Gericht vergebens auf die Zahlung des Gebots warten. Im schlimmsten Fall muss erneut versteigert werden, und das Spiel beginnt von vorne. Diesem dubiosen Treiben schieben wir mit diesem Gesetz einen Riegel vor, liebe Kolleginnen und Kollegen. Wir lösen das Problem direkt in der Zwangsversteigerung. Dabei nehmen wir aber nicht die Bieter in den Fokus. Denn für das Gericht erscheinen alle Bieter gleich: Alle mussten eine Sicherheitsleistung hinterlegen, alle wirken daher zahlungsfähig und zahlungswillig. Umfangreichere Prüfungen sind dem Gericht kaum möglich. Deshalb setzen wir bei der Immobilie an. Ob es sich um eine Schrottimmobilie handelt, ist den Kommunen vor Ort lange bekannt; man kennt schließlich seine Pappenheimer. Die Gemeinde erhält nun das Recht, bei der Versteigerung einer Schrottimmobilie eine vorübergehende Zwangsverwaltung zu beantragen. Dadurch erhält der Gewinner der Versteigerung erst dann die Kontrolle über die Immobilie und die Einnahmen, wenn er das Gebot bezahlt hat. So schrecken wir zuverlässig betrügerische Bieter ab und sichern den ernsthaften Bietern einen fairen Wettbewerb. Wir haben auch dafür Sorge getragen, dass nicht in jeder Versteigerung eine Zwangsverwaltung einfach so beantragt werden kann. Die Gemeinde muss gegenüber dem Gericht bestätigen, dass es wirklich um eine Schrottimmobilie geht, und dafür haben wir klar definierte Kriterien aufgestellt. So müssen von dem Gebäude etwa Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, oder die Missstände und Mängel des Gebäudes sind derart gravierend, dass die Gemeinde auch nach den Vorgaben des Baugesetzbuches einschreiten dürfte. Die Kriterien für eine Schrottimmobilie sind damit rechtssicher bestimmt. Und der Ersteher hat die Möglichkeit, eine angeordnete Zwangsverwaltung gerichtlich überprüfen zu lassen – eine Selbstverständlichkeit in einem funktionierenden Rechtsstaat. Mit dem neuen Antragsrecht für die Gemeinden schaffen wir zwei Verbesserungen: Wir sichern ein störungsfreies Versteigerungsverfahren und stärken zugleich die städtebaulichen Anstrengungen der Gemeinden, die sich mit den Schrottimmobilien herumärgern müssen. Ich möchte mich an dieser Stelle noch mal für die konstruktiven Beratungen und besonders bei meinen Koalitionskolleginnen Dr. Zanda Martens und Canan Bayram bedanken. Wir haben durch die Änderungen am Gesetz noch einmal deutliche Erleichterungen für die Arbeit der Gemeinden und Gerichte erreichen können. Das fertige Gesetz wird nicht nur die Lebensqualität in den Gemeinden erhöhen; es ist auch ein Beispiel dafür, wie mit kleinen Änderungen bürokratiearm das Leben der Menschen verbessert werden kann. Vielen Dank.