Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir sprechen heute zu vorgerückter Stunde über den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung, deren Ziel insbesondere die Sanktionierung der Planung und Finanzierung terroristischer Aktivitäten sowie der Anwerbung und Ausbildung hierfür ist und die bis zum 8. September 2018 in nationales Recht umzusetzen war. Wir haben in Deutschland ein Terrorismusstrafrecht, das seit den 70er-Jahren immer wieder angepasst worden ist. Darum hat man damals wohl keine umfassende Umsetzung der Richtlinie gewählt. Die Kommission hat das gerügt und uns jetzt mit auf den Weg gegeben, das Gesetz noch mal anzupassen. Der vorgelegte Gesetzentwurf scheint geeignet, die durch die Kommission benannten Lücken in der Strafverfolgung zu schließen. Es ist vorgesehen, dass der Straftatenkatalog des § 89a Strafgesetzbuch und des § 129a Strafgesetzbuch erweitert wird; Herr Buschmann, Sie haben das ja schon ausgeführt. Auch sollen durch den neuen Tatbestand der versuchten Anstiftung zu einer terroristischen Straftat Taten bestraft werden können, die kein Verbrechen sind. Somit wird die Vorgabe der Richtlinie umgesetzt. Weiter wird ein Augenmerk auf die Terrorismusfinanzierung gelegt. Bei den weiteren Beratungen wird zu klären sein, warum zwar die materiellrechtliche Strafbarkeit aufgrund der Vorgaben der Richtlinie erweitert wird, aber die Ermittlungsbefugnisse der Strafprozessordnung nicht auf die neuen Tatbestandsvarianten ausgeweitet werden. Zum Abschluss möchte ich noch eine Anmerkung machen. In der Gesetzesbegründung wird festgehalten, dass Sie nur die Kritik ausräumen, die nachvollziehbar erscheint; das haben Sie gerade auch angesprochen. Zwar erkennt die Kommission in ihrer Rüge an, dass die Straftaten, die in der Richtlinie festgehalten sind, auch in Deutschland Straftaten sind, aber sie bemängelt, dass es keine Vorschrift gibt, die die Straftaten als terroristisch einstuft. Das Ganze hat zur Folge, dass wir jetzt die Überschriften austauschen und das Strafgesetzbuch anpassen: Aus „schwere staatsgefährdende Gewalttat“ wird „terroristische Straftat“. An diesem Beispiel wird deutlich, dass wir uns ganz oft im Klein-Klein verlieren, statt die großen Linien im Blick zu haben. Wenn wir die Bevölkerung bei Gesetzesvorhaben, vor allem, wenn sie von europäischer Ebene kommen, an unserer Seite haben wollen, dann sollten wir an den großen Linien arbeiten und gemeinsam dazu beitragen, das zu ändern. Herzlichen Dank.