Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Bundesregierung arbeitet seit zwei Jahren quasi Tag und Nacht an der dringend notwendigen Digitalisierung unseres Landes. Deshalb legen wir Ihnen heute Nacht ein Gesetz vor, das ein weiterer Schritt auf dem Weg hin zu einem digitaleren Staat ist, und das ist auch gut so, liebe Kolleginnen und Kollegen. Es mag auf den ersten Blick ein kleiner Schritt sein, aber auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung ist er ein wichtiger Meilenstein. Worum geht es konkret in diesem Gesetzentwurf? Wir wollen das Verfahren der sogenannten hybriden Aufträge und Anträge bei Zwangsvollstreckungen vollständig digitalisieren. Vollstreckungsaufträge und Vollstreckungsanträge können derzeit schon in elektronischer Form an die Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgerichte übermittelt werden. Die vollstreckungsfähige Ausfertigung des Titels wie ein Gerichtsurteil, ein Kostenfestsetzungsbeschluss oder ein Vollstreckungsbescheid, der die Grundlage der Vollstreckung ist, wird aber in Papierform übermittelt. Warum? Weil sie in Papierform erteilt wird und, von Ausnahmen abgesehen, auch in Papierform übermittelt werden muss. Das führt dann dazu, dass die Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgerichte diese Schriftstücke den elektronischen Anträgen und Aufträgen erst zuordnen müssen. Und so ein Medienbruch raubt nicht nur Zeit und Nerven, sondern provoziert natürlich auch Fehler. Das Ziel der Digitalisierung, Prozesse effizienter und damit schneller zu gestalten, wird so nicht erreicht. Im Gegenteil: Es fällt ein zusätzlicher Arbeitsschritt an, der früher nicht erforderlich war. Wir müssen hier also handeln, und genau das tun wir als Koalition auch. Umso dringlicher ist das, als seit dem 1. Januar 2022 die Anzahl dieser hybriden Anträge und Aufträge stark zugenommen hat. Seitdem sind nämlich Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, ebendiese elektronisch einzureichen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung löst das Problem, indem er den Anwendungsbereich vorhandener Vorschriften wie § 754a oder § 829a der ZPO erweitert. Die genannten Normen erlauben es bereits heute, unter bestimmten Voraussetzungen elektronische Kopien der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke an das jeweilige Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Bislang gilt das aber nur für die Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden bis zu einer Höhe von 5 000 Euro. Genau diesen Höchstbetrag wollen wir streichen. Elektronische Kopien sollen nun verwendet werden dürfen, egal wie hoch die zu vollstreckende Forderung ist. Die umständliche und fehleranfällige Zuordnung von Papier zu Digitalem entfällt dadurch. Damit sind wir noch nicht am Ziel angekommen, aber haben doch zunächst einmal die drängendsten Probleme gelöst. Das mittel- und langfristige Ziel ist für die Bundesregierung, sich bei der Zwangsvollstreckung ganz vom papierbasierten Vorgang zu lösen und einen vollständig digitalen Prozess aufzusetzen. Wir streben dazu den Aufbau einer Datenbank für Vollstreckungstitel an. Die derzeit in Papierform vorliegenden vollstreckbaren Ausfertigungen des Titels sollen dann nicht nur ausschließlich elektronisch übermittelt werden dürfen, wie es mit diesem Gesetzentwurf angestrebt wird, sondern sie sollen außerdem durch einen Eintrag in einer Datenbank ersetzt werden. Die Vollstreckungsorgane sollen die Vollstreckungsvoraussetzungen dann nicht nur durch Einsicht in die Datenbank prüfen, sondern darin auch die Ergebnisse der Vollstreckung dokumentieren können. Meine sehr geehrten Damen und Herren, es handelt sich bei der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung um circa 4,5 Millionen Aufträge und Anträge pro Jahr, die wir vereinfachen können. Für Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgerichte bringt diese Neuregelung also eine echte Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen, und das bedeutet natürlich auch eine echte Verbesserung der Funktionsfähigkeit unseres Rechtsstaats. Deshalb bitte ich Sie um eine wohlwollende Beratung und danke herzlich für Ihre Aufmerksamkeit. Gute Nacht!