Aber er ist aus zweierlei Gründen sorgfältig zu prüfen: Erstens passt er rechtssystematisch nicht ins ZVG; denn er verfolgt keine vollstreckungsrechtlichen, sondern städtebauliche Ziele. Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zwangsvollstreckungsrecht zu vorgerückter Stunde und das gleich in zwei Blöcken – manch einer mag sich an seine Examensvorbereitung zurückerinnern. Bevor es beim nächsten Tagesordnungspunkt um ein buntes Potpourri mit Examensrelevanz geht, steigen wir jetzt erst mal in die Untiefen des Zwangsversteigerungsgesetzes, kurz: ZVG, ein und widmen uns einem vollstreckungsrechtlichen Spezialproblem. Der Name „Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz“ lässt den Ausflug ins ZVG noch nicht erahnen; denn das Phänomen „Schrottimmobilien und ihre missbräuchliche Nutzung“ ist vielschichtig. In der Zwangsversteigerung spielt es eher selten eine Rolle. Herr Minister Buschmann, wenn man Ihnen so zuhört, könnte man meinen, es ginge um Hunderte oder Tausende von Fällen. Ihr eigenes Ministerium schätzt allerdings bei 21 500 Versteigerungen im Jahr die Zahl der Fälle, die dieses Gesetz betrifft, auf gerade mal 50. Dass Sie damit der Schrottimmobilien-Mafia das Handwerk legen wollen, können Sie doch nicht allen Ernstes erzählen. Es kommt allerdings in der Zwangsversteigerung vor, dass solche Immobilien zu überhöhten Werten ersteigert werden. Der Ersteher zahlt dann nur die geringe Sicherheitsleistung, aber nicht das Gebot. Eigentum erwirbt er trotzdem; denn das Eigentum erwirbt er nach dem ZVG mit dem Zuschlag, unabhängig davon, ob das Gebot gezahlt wird. Als Eigentümer kann er dann ab dem Zeitpunkt des Zuschlags auch die Nutzungen aus der Immobilie ziehen, sprich Mieten einnehmen. Bis ein neuer Versteigerungstermin anberaumt wird, vergehen viele Monate. Er kassiert, die Immobilie verwahrlost. Der Gesetzentwurf löst allein dieses Problem. Dafür gibt er den Gemeinden künftig die Möglichkeit, zu beantragen, die Immobilien auf Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen. Das ist durchaus ein gangbarer Weg. Zweitens betrifft er die Eigentumsgarantie des Artikels 14 Grundgesetz; denn der Ersteher erwirbt nun mal mit Zuschlag Eigentum. Deshalb gilt es, im weiteren parlamentarischen Verfahren noch mal genau auf die alternativen Wege zu schauen. Braucht es nicht eher eine Lösung im Bauordnungs- oder gar im Strafrecht? Wäre es nicht besser, das ZVG grundlegend zu reformieren und wie beim Immobilienerwerb den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs auf die Eintragung ins Grundbuch nach Zahlung zu verschieben? Können die wenigen Fälle nicht über bekannte Instrumentarien wie die Zurückweisung missbräuchlicher Gebote nach dem ZVG gelöst werden? Und ist wirklich eine bundeseinheitliche Regelung für so wenige Fälle erforderlich, oder reicht nicht, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, eine Länderöffnungsklausel? Mit all diesen Fragen werden wir uns im Rechtsausschuss intensiv beschäftigen müssen. Ich freue mich auf konstruktive Beratungen.