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Frau Präsidentin, vielen Dank für das Wort. – Frau Ministerin Paus, Sie haben jüngst auf einer Pressekonferenz bekundet, dass Hass im Netz auch unterhalb der Strafbarkeitsgrenze vorkommt. Viele Feinde der Demokratie wüssten ganz genau, mit welchen Äußerungen auf den Social-Media-Plattformen man gerade so noch unterhalb der Strafbarkeitsgrenze bleibe,
weil man sich auf die Meinungsfreiheit berufen könne. Diesem Umstand wolle man Rechnung tragen. – Entsprechend prononciert hat sich die Kollegin Faeser auch geäußert.
Diese Aussage verblüfft auf den ersten Blick; denn möglicherweise wollen Sie Bürger mit Strafmaßnahmen verfolgen, deren Aussagen gerade so noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, aber nicht strafbar sind. Sie wissen, dass das Bundesverfassungsgericht vor zehn Jahren betont hat: Auch pointierte, überspitzte Äußerungen sind von der Meinungsfreiheit gedeckt. Auch das allen Juristen bekannte Lüth-Urteil aus dem Jahre 1958
Reden Sie doch mal über das Höcke-Urteil! War ja auch ein Versehen!)
hebt die konstituierende Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie hervor und ist zu beachten.
Ich frage mich deshalb – und hiermit frage ich Sie –, welche Äußerungen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, aus Ihrer Sicht verfolgungswürdig sein sollen. Seien Sie doch bitte so freundlich, mir drei Beispiele zu nennen, damit wir alle wissen, worauf Sie hinauswollen. – Vielen Dank.
Höcke macht das dauernd!)