Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Schwangerschaftskonfliktgesetz und § 218 Strafgesetzbuch haben Rechtssicherheit für Frauen geschaffen, die sich im Konflikt befinden, ob sie eine ungewollte Schwangerschaft abbrechen lassen oder nicht. Der Rahmen ist eng mit klaren Fristen. Mit ihm wird Frauen geholfen, zu einer reflektierten Entscheidung zu kommen. Das gesamte Konstrukt hat etwas Entscheidendes geleistet: einen Kompromiss in einer unauflösbaren Spannungssituation, von der noch zu wenig die Rede war, nämlich zwischen dem Grundrecht auf Leben eines Ungeborenen und dem Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau. Entsprechend hat es immer Kritik von beiden Seiten – von Lebensschützern wie Feministen – daran gegeben. Und das zeigt meines Erachtens, dass der Kompromiss gut gelungen ist. Ein Spannungsverhältnis besteht auch zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer den Abbruch in Erwägung ziehenden, ratsuchenden Frau und den Grundrechten der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Beide sind nicht absolut. Nötigung ist bereits strafbar – es wurde gesagt –, aber ein Recht auf Verschonung von der Meinung anderer im öffentlichen Raum kann es selbst für Betroffene nicht geben. Jetzt legen Sie von der Ampelregierung einen Gesetzentwurf vor, der tief in die bestehenden, klug austarierten Regelungen eingreift. Und damit es kein Missverständnis gibt – meine Kollegin hat es auch schon gesagt –: Eine schwangere Frau, die in einer Konfliktsituation um ihre ungewollte Schwangerschaft ist oder sich zu einem Abbruch nach einer auf das Leben hin orientierten Beratung entschieden hat, ist leicht verletzbar. Deshalb sind individuelle Beeinflussungsversuche vor Beratungsstellen oder auch ärztlichen Praxen tatsächlich nicht hinnehmbar. Wir wollen sie auch nicht hinnehmen. Auflagen und Verbote von Behinderungen im konkreten Fall sind deshalb die richtige Antwort. Aber der Versuch, dies über eigens auf das Umfeld von Beratungsstellen und Abtreibungspraxen ausgerichtete, neue Pauschalverbote zu lösen, kann nicht überzeugen. In Hessen – ich komme aus Frankfurt –, wo es tatsächlich auch vor einer Beratungsstelle Mahnwachen gab, haben die Gerichte bisher alle Versuche der Stadt für nichtig erklärt, einen 100-Meter-Abstand zu dieser Beratungsstelle zu erzwingen. Denn die konkrete räumliche Situation vor Ort erfordert das gar nicht. Dazu bestehen die Zweifel, dass die Neufassung des Gesetzes gegen Artikel 19 Absatz 1 des Grundgesetzes, das Verbot von Einzelfallgesetzen bei Grundrechtseinschränkungen, verstoßen könnte. Liebe Ampelregierung, Ihr Gesetzentwurf hebelt wichtige Balancen zwischen Rechtsgütern aus. Und das ist ja auch Ihre Absicht: Um allein dem Selbstbestimmungsrecht der Frau zum Durchbruch zu verhelfen, wollen Sie auch das erwähnte Gesamtkonstrukt aufkündigen. Frau Ministerin, Sie haben es 2022 so gesagt: Sie möchten, dass aus dem Abbruch eine Gesundheitsleistung wird. Letzte Bemerkung. In der vorigen Legislaturperiode habe ich mich sehr für die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz eingesetzt. Leider sind wir zu keinem Ergebnis gekommen. Es ist mir – letzter Satz – vollkommen unverständlich, dass hier heute von den Vertretern der Parteien, die damals viel weiter gehende Vorstellungen hatten, – – kein Wort zum schutzbedürftigen Lebensrecht ungeborener Kinder zu hören ist. Vielen Dank.