Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute abschließend die Umsetzung der sogenannten KH-Richtlinie zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Im Zuge dessen sind das Pflichtversicherungsgesetz und das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger anzupassen. Unser Ziel als Koalition ist und war dabei von Anfang an klar: Wir wollen die Versicherungsnehmer in Deutschland sowie die Allgemeinheit so gering wie möglich belasten, die bestehenden Strukturen des Versicherungsrechts so weit wie möglich aufrechterhalten und dabei gleichzeitig eine europarechtskonforme Umsetzung schaffen. Genau das ist uns mit dem vorliegenden Entwurf – so bin ich überzeugt – auch gelungen. Doch was beinhaltet der Gesetzentwurf eigentlich? Daraus drei wesentliche Punkte: Erstens. Soweit erforderlich, werden die Mindestversicherungssummen an die durch die Richtlinie formulierten neuen Anforderungen angepasst. Die in Zukunft verpflichtende Entschädigung im Fall der Insolvenz eines Versicherers soll weiterhin vom Verkehrsopferhilfe e. V. wahrgenommen werden. Die Aufgaben eines Insolvenzfonds werden dabei eigenständig geregelt und der Verkehrsopferhilfe anstelle der bisherigen Insolvenzabsicherung im Rahmen ihrer Aufgaben als Entschädigungsfonds zugewiesen. Zweitens. Erstmals versicherungspflichtig werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen, beispielsweise Kehrmaschinen oder Stapler im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 20 km/h auf öffentlichen Straßen. Weiterhin ausdrücklich ausgenommen sind diese Fahrzeuge, wenn sie ausschließlich auf Privat- oder Betriebsgelände gebraucht werden oder Schäden durch ihren Gebrauch auch im Straßenverkehr bereits von einer bestehenden Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Drittens. Es wird ein Versicherungstypus für Motorsportveranstaltungen eingeführt, um zu gewährleisten, dass Motorsportveranstaltungen auch in Zukunft nicht von der klassischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung umfasst sein müssen. Die Rücksprache mit dem organisierten Motorsport hat gezeigt, dass auch hier kaum Auswirkungen für die Praxis zu erwarten sind. Dennoch möchte ich eines klarstellen: Das Gesetz, welches wir heute beraten, ist jetzt keine spontane Laune der Koalition im Weihnachtsfieber. Wir handeln hier zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, zu welcher wir bis zum 23. Dezember 2023 verpflichtet sind. Wir verhindern damit ein mögliches Vertragsverletzungsverfahren und setzen die Vorgaben mit dem vorliegenden Gesetz präzise in deutsches Recht um. Dabei tragen wir als Koalition den Hinweisen und Anmerkungen von Experten aus Lehre und Praxis Rechnung. Auch Impulse von den Betroffenen der Gesetzesänderungen, beispielsweise von mir besuchte Händler von Aufsitzrasenmähern und Arbeitsmaschinen in meinem Wahlkreis oder Akteure des Motorsports, haben in dem Gesetzentwurf Raum gefunden. Insbesondere die möglichen Umsetzungsschwierigkeiten für die Versicherer haben wir mit der Fristverschiebung auf den 1. Januar 2025 mit diesem Gesetzentwurf gelöst. Sehr gerne gehe ich auch noch kurz auf den im Ausschuss gestellten Änderungsantrag der Union ein. In der Richtlinie ist es den Mitgliedstaaten gestattet, bestimmte Kraftfahrzeuge entweder – das ist die erste Option – vollständig von der Versicherungspflicht für jeden Gebrauch zu befreien, wenn für Schäden durch den Gebrauch dieser Fahrzeuge eine Entschädigungspflicht durch den Entschädigungsfonds vorgesehen wird. Hier greift der Verkehrsopferhilfefonds in mehr Fällen als bisher. Die zweite Option ist, Fahrzeuge, welche nach nationalem Recht des Mitgliedstaats nicht zur Verwendung auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, von der Versicherungspflicht für Privat- und Betriebsgelände zu befreien und für diese Fahrzeuge zugleich eine Befreiung von der Entschädigungspflicht vorzusehen. Mit unserem Gesetzentwurf haben wir uns grundlegend für die Ausübung der zweiten Ausnahmeoption, aber erst zum 1. Januar 2025, entschieden. Ihr Vorschlag, liebe Kolleginnen und Kollegen, kombiniert die beiden Ausnahmeoptionen der Richtlinie in nicht zulässiger Art und Weise. Das Unionsrecht lässt diese von Ihnen vorgelegte Kombination mit Blick auf die Erwägungsgründe, insbesondere Nummer 7 und 8 der Richtlinie, nicht zu. Also, liebe Kolleginnen und Kollegen, der hier zur Abstimmung stehende Gesetzentwurf ist somit sowohl praxistauglich als auch rechtssicher. Ich bitte daher um Zustimmung und bedanke mich für die Aufmerksamkeit.