Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Jeder von uns hat ein Konto bei einer Bank, hat einen Telefonvertrag, hat einen Vertrag über Internetleistungen. Allen Verträgen ist gemeinsam, dass sie mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterlegt werden, die von Zeit zu Zeit geändert werden müssen. Im Jahr 2021 hat der BGH in dem sogenannten Postbank-Urteil einige Leitplanken verändert und deutlich gemacht, dass es, wenn es um Preise geht, mit der Zustimmungsfiktion nicht mehr ohne Weiteres funktioniert. Mit dieser Entscheidung müssen wir umgehen. Zu dieser Entscheidung liegt ein Gesetzentwurf vor, über den wir heute beraten. Klargestellt ist – ich habe es eingangs schon gesagt –, dass sich diese Problematik nicht nur auf die AGB der Banken bezieht, sondern auch auf die bei Telefonverträgen, Internetverträgen oder Ähnlichem, nämlich auf alle sogenannten Dauerschuldverhältnisse. Überall dort stellt sich dementsprechend die Frage: Wie wird während der Vertragslaufzeit mit Vertragsänderungen umgegangen, und zwar sowohl mit inhaltlichen Änderungen als auch mit Änderungen des Preises oder sonstigen Hauptleistungsbestimmungen, zum Beispiel der Leistung als solcher? Das ist ein wichtiges Thema, weil es am Ende auch darum geht, ob die Verbraucherinnen und Verbraucher all das verstehen, was dort steht, die Änderungen nachvollziehen können und das damit alltagstauglich ist. Ich weiß nicht – ich gucke einmal in die Runde –, wer von Ihnen einmal ein Schreiben gelesen hat, das die Banken nach dieser BGH-Entscheidung verschickt haben. Da wird in sehr kleinteiliger Art und Weise formuliert, was sich im Einzelnen ändert, welche Preise sich ändern, und die Banken sind dazu aufgefordert, die konkreten Zustimmungen für die entsprechenden Änderungen einzuholen. Das ist ein unfassbarer bürokratischer Aufwand. Die Schreiben sind schwer verständlich. Ich habe den Eindruck, man muss schon ein paar Semester Jura studiert haben, wenn man das liest, um die rechtlich komplexen Formulierungen nachzuvollziehen. Ich glaube, das geht nach der BGH-Entscheidung besser. Was wir dafür aus unserer Sicht benötigen, sind klare und transparente gesetzliche Regelungen, die, wenn es um zumutbare kleine Änderungen geht, durch einen einfachen Mechanismus, die entsprechende Zustimmungsfiktion, weiterhin eine pragmatische Lösung ermöglichen. Das sollte auch bei Preisänderungen möglich sein, liebe Kollegen. Das ist zentral für die Verbraucherinnen und Verbraucher, damit wir hier endlich rechtssichere Lösungen bekommen, liebe Kolleginnen und Kollegen. – Geduld! Das kommt gleich, keine Sorge. – Überall dort, wo es um die Anpassung geht, brauchen wir, wie gesagt, Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Diesem Anspruch, liebe Kolleginnen und Kollegen, kommen Sie mit Ihrem Gesetzentwurf, so wie er heute zur Abstimmung vorliegt – wir haben das im Ausschuss schon ausführlich diskutiert –, gerade nicht nach, und deswegen lehnen wir ihn ab. Wo genau liegt denn das rechtliche Problem bei dem Vorschlag, dass in Gänze abgebildet wird? Während neue Verträge bekanntermaßen der AGB-Kontrolle unterliegen, aber alle Hauptabreden – Preis, Vertragsgegenstand usw. – nicht, haben wir eine solche klare gesetzliche Regelung bei Vertragsänderungen im AGB-Recht nicht. Das ist der Punkt, den wir gemeinsam angehen sollten. Das ist auch der Hintergrund, warum der BGH genau in diese Richtung entscheiden musste. Sie schlagen in Ihrem Gesetzentwurf eine Ergänzung des § 675g BGB vor und behandeln damit isoliert das Thema, über das der BGH entschieden hat, nämlich nur im Bereich der Banken-AGB. Das ist die Problematik, vor der wir stehen. Wir schlagen vor – ich habe es erwähnt; es gibt eine ganze Reihe von Verträgen, bei denen wir genau dieses Problem haben, wie gesagt: Telefonie, Internet und Ähnliches – und werden das in der Koalition weiter diskutieren, direkt in die allgemeinen Regelungen reinzugehen und § 307 Absatz 3 BGB anzupassen. Damit stellen wir sicher, dass mit der BGH-Entscheidung, die ganz viele Rechtsbereiche betrifft, die Verbraucherinnen und Verbraucher insgesamt eine faire Regelung bekommen. Zustimmungsfiktionsklauseln sind im Rahmen der Vorgaben von §§ 308 Nummer 5 und 675g BGB zulässig; so weit ist das natürlich klar. Ausdrückliche Zustimmungen zu Änderungen, die wir alle jetzt in der Konsequenz der BGH-Rechtsprechung geben müssen, sind total kostenineffizient, ressourcenverbrauchend und, wie schon gesagt, wenig verständlich für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Deswegen muss die Lösung unseres Erachtens in die Richtung laufen, dass wir genau an dieser Stelle die Inhaltskontrolle ein Stück weit einschränken und reduzieren, ohne natürlich den Kernbereich anzutasten, wo Verbraucherinnen und Verbraucher schutzbedürftig sind. Dementsprechend müssen wir zum einen § 307 Absatz 3 BGB anpassen und, so unser Vorschlag, diese umfängliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die ja zu Preisnebenabreden ergangen ist, kodifizieren und in das BGB aufnehmen. Auf diese Weise, liebe Kolleginnen und Kollegen – so unsere Überzeugung –, schaffen wir eine rechtssichere und alltagstaugliche Lösung für Bürgerinnen und Bürger, für Verbraucherinnen und Verbraucher und für die Unternehmen und bauen gleichzeitig Bürokratie ab. Das ist unser Vorschlag zur Diskussion: keine einseitige Lösung, sondern eine sinnvolle Lösung, die alle Verbraucherinnen und Verbraucher schützt.